Schon gewusst?

17 Januar 2008

Die oberste deutsche Finanzbehörde hat an ihre Betriebsprüfer die Anweisung herausgegeben, auch nur bei dem kleinsten Verstoss gegen die Informationspflicht bei den Lieferantenrechnungen, die Vorsteuer nicht anzuerkennen.

Zum Beispiel, wenn entscheidende Informationen auf der Rechnung fehlen oder wenn die Ihnen per PDF digital übersandten Rechnungen nicht signiert sind.

Nebenbei: Haben Sie gewusst, dass Sie dafür verantwortlich sind, dass Sie dafür zu sorgen haben, das bei einer Betriebsprüfung Ihr Buchhaltungsbüro einen Zugang auf seine DV Systeme zulassen muss. Sind Sie sicher, das Ihr Buchhaltungsbüro dafür sorgt, dass das auf 10 Jahre gewährleistet ist.

 Wenn nicht, dann wird es Zeit sich darum zu kümmern.


Steuerprüfer

8 November 2007

Steuerprüfer stellen schon mal schnell Zusammenhänge her, wo Steuerpflichtige keine sehen. So sollte eine Betriebsfeier nicht absetzbar sein, weil ein Geburtstag „privat mitveranlasste“ Kosten verursacht habe. Finanzrichter sehen das anders.

Ein Steuerberater und ein Anwalt luden Mitarbeiter, Geschäftspartner und Mandanten ein, das fünfjährige Bestehen ihrer Sozietät zu feiern. Die Bewirtung der 120 Gäste kostete 9 500 Euro. Nach der Betriebsprüfung sagte das Finanzamt: Die Ausgaben seien steuerlich nicht absetzbar, da ein Partner der Sozietät am Tag vor der Feier 50 Jahre alt wurde. Somit spreche alles dafür, dass es nicht nur eine Jubiläums-, sondern auch eine Geburtstagsfeier war; und „privat mitveranlasste“ Kosten seien nicht absetzbar.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stoppte die Beamten: Für den Verdacht gebe es „keinen objektiven Anhaltspunkt“ (1 K 1377/03). Die Gäste seien nur zum Jubiläum geladen worden, und auf der Gästeliste hätten nur Personen des beruflichen Umfeldes gestanden. Das 260- Personen-Buffet belege nicht, dass auch Familie und Freunde da waren, sondern könne Folge großzügiger Planung sein.


Betriebsprüfung

14 Oktober 2007

Wann das Finanzamt digitale Daten überprüfen darf, die es eigentlich gar nichts angehen.

Die Finanzverwaltung nutzt mehr und mehr die Möglichkeiten der digitalen Betriebsprüfung. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das Finanzamt digitale Daten von Ihnen erhält, die steuerlich nicht von Bedeutung sind, sollten Sie diese von vornherein von den steuerlich relevanten Daten trennen.

GUTER TIPP: www.acc-office.de

Wie die nachfolgenden Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen, haben Sie später keine Möglichkeit, einzelne Teile aus Ihren Gesamtaufzeichnungen herauszufiltern. Wenn Sie keine Trennung vornehmen (können), hat das Finanzamt Zugriff auf alle digital gespeicherten Daten.

1. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5.2.2007, Az. 16 V3457/06 A
Das Finanzamt darf von Ihnen die vollständige Herausgabe der digitalen Aufzeichnungen von Konten Ihrer Finanzbuchhaltung verlangen. Die Buchführung ist insgesamt zur Feststellung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen geeignet. Ob eventuell einzelne Daten für die Besteuerung ohne Bedeutung sind, spielt keine Rolle. Das Finanzamt hat ohne Einschränkung Zugriff auf alle Konten Ihrer Finanzbuchhaltung.

2. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5.2.2007, Az. 16 V3454/06 A
Haben Sie aufbewahrungspflichtige Dokumente, die ursprünglich in Papierform vorhanden waren, digital gespeichert und nach dem Scannen vernichtet, hat das Finanzamt ein Zugriffsrecht, das keinen Einschränkungen unterliegt. Wenn Sie Ihre digitalen Daten technisch nicht nach steuerlich bedeutsamen und nicht bedeutsamen Dokumenten trennen können, erhält das Finanzamt Zugriff auf den gesamten Datenbestand. Wenn die schriftlichen Originalunterlagen vernichtet sind, braucht sich das Finanzamt nicht mit Ausdrucken zufriedenzugeben, weil es sich um Reproduktionen handelt.

3. BMF: Fragen-und-Antworten- Katalog zum Datenzugriffsrecht (zuletzt geändert zum 1.2.2007)Steuerlich relevante Daten: Es gibt keine allgemein verbindliche Regelung. Was bei dem einen steuerlich relevant ist, muss es bei einem anderen nicht unbedingt sein. Konsequenz ist, dass es immer wieder Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt geben wird. Zu den steuerlich relevanten Daten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung die Kostenstellen, z. B. zur Bewertung von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten.

Freiwillig erstellte digitale Unterlagen:
Wenn Sie steuerlich relevante Daten in digitaler Form führen, hat das Finanzamt ein Zugriffsrecht. Erstellen Sie z. B. Ihre Einnahmen-Überschuss- Rechnung anhand einer einfachen Belegsammlung, muss sich der Betriebsprüfer damit zufriedengeben. Erfassen Sie aber Ihre Daten mit einem Buchführungsprogramm, müssen Sie dem Finanzamt den Zugriff hierauf ermöglichen.

Unsere Empfehlung: Im Zweifel wird das Finanzamt alle von Ihnen gespeicherten digitalen Daten als steuerlich relevant einstufen. Gerade für Sie als Freiberufler oder Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die Datenbestände, die steuerlich relevant sind, von den anderen zu trennen. Sie stellen dann dem Betriebsprüfer nur die aus Ihrer Sicht steuerlich relevanten Daten zur Verfügung.

Ihre Datenbestände sollten keine Querverweise enthalten. Damit beugen Sie vor. Das Finanzamt wird nicht die Vorlage von digitalen Daten verlangen, von deren Existenz es keine Ahnung hat. Es ist also wichtig und richtig, dass Sie für Ihre Buchhaltung einen eigenen PC verwenden, der für keine anderen Zwecke genutzt wird.
Besser Sie nutzen ACC-Office… www.acc-office.de

 


Baukosten fein säuberlich trennen

6 September 2007

Werden Baukosten nicht nach vermieteten und eigengenutzten Gebäudeteilen getrennt bezahlt, sind die Schuldzinsen steuerlich nur teilweise als Werbungskosten absetzbar – den Rest muss der Bauherr aus eigener Tasche bezahlen.

Mehr lesen in der Financial Times


TicariDanışmanlık

1 September 2007

Günümüzde bir firmanın ticari başarısı ticari alanların düzgün ve uygun organizasyonuna bağlıdır.

Bu anlamda bahsi geçen önemli araçlardan sadece bazıları aşağıda sıralandığı gibidir:

  • Genel muhasebe
  • Maaş muhasebesi
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