Wann das Finanzamt digitale Daten überprüfen darf, die es eigentlich gar nichts angehen.
Die Finanzverwaltung nutzt mehr und mehr die Möglichkeiten der digitalen Betriebsprüfung. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das Finanzamt digitale Daten von Ihnen erhält, die steuerlich nicht von Bedeutung sind, sollten Sie diese von vornherein von den steuerlich relevanten Daten trennen.
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Wie die nachfolgenden Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen, haben Sie später keine Möglichkeit, einzelne Teile aus Ihren Gesamtaufzeichnungen herauszufiltern. Wenn Sie keine Trennung vornehmen (können), hat das Finanzamt Zugriff auf alle digital gespeicherten Daten.
1. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5.2.2007, Az. 16 V3457/06 A
Das Finanzamt darf von Ihnen die vollständige Herausgabe der digitalen Aufzeichnungen von Konten Ihrer Finanzbuchhaltung verlangen. Die Buchführung ist insgesamt zur Feststellung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen geeignet. Ob eventuell einzelne Daten für die Besteuerung ohne Bedeutung sind, spielt keine Rolle. Das Finanzamt hat ohne Einschränkung Zugriff auf alle Konten Ihrer Finanzbuchhaltung.
2. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5.2.2007, Az. 16 V3454/06 A
Haben Sie aufbewahrungspflichtige Dokumente, die ursprünglich in Papierform vorhanden waren, digital gespeichert und nach dem Scannen vernichtet, hat das Finanzamt ein Zugriffsrecht, das keinen Einschränkungen unterliegt. Wenn Sie Ihre digitalen Daten technisch nicht nach steuerlich bedeutsamen und nicht bedeutsamen Dokumenten trennen können, erhält das Finanzamt Zugriff auf den gesamten Datenbestand. Wenn die schriftlichen Originalunterlagen vernichtet sind, braucht sich das Finanzamt nicht mit Ausdrucken zufriedenzugeben, weil es sich um Reproduktionen handelt.
3. BMF: Fragen-und-Antworten- Katalog zum Datenzugriffsrecht (zuletzt geändert zum 1.2.2007)Steuerlich relevante Daten: Es gibt keine allgemein verbindliche Regelung. Was bei dem einen steuerlich relevant ist, muss es bei einem anderen nicht unbedingt sein. Konsequenz ist, dass es immer wieder Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt geben wird. Zu den steuerlich relevanten Daten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung die Kostenstellen, z. B. zur Bewertung von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten.
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Wenn Sie steuerlich relevante Daten in digitaler Form führen, hat das Finanzamt ein Zugriffsrecht. Erstellen Sie z. B. Ihre Einnahmen-Überschuss- Rechnung anhand einer einfachen Belegsammlung, muss sich der Betriebsprüfer damit zufriedengeben. Erfassen Sie aber Ihre Daten mit einem Buchführungsprogramm, müssen Sie dem Finanzamt den Zugriff hierauf ermöglichen.
Unsere Empfehlung: Im Zweifel wird das Finanzamt alle von Ihnen gespeicherten digitalen Daten als steuerlich relevant einstufen. Gerade für Sie als Freiberufler oder Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die Datenbestände, die steuerlich relevant sind, von den anderen zu trennen. Sie stellen dann dem Betriebsprüfer nur die aus Ihrer Sicht steuerlich relevanten Daten zur Verfügung.
Ihre Datenbestände sollten keine Querverweise enthalten. Damit beugen Sie vor. Das Finanzamt wird nicht die Vorlage von digitalen Daten verlangen, von deren Existenz es keine Ahnung hat. Es ist also wichtig und richtig, dass Sie für Ihre Buchhaltung einen eigenen PC verwenden, der für keine anderen Zwecke genutzt wird.
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