Fahrtenbuch mindert Steuern von Dienstwagenfahrern

- Tankausgaben für den Dienstwagen können unter Umständen bei der Steuer geltend gemacht werden. Entscheidend ist allerdings die Methode, nach der der geldwerte Vorteil in Abzug gebracht wird.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf das der Bund der Steuerzahler in Berlin hinweist (Az.: VI R 57/06). So kommt ein Werbungskostenabzug der Tankquittungen nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet wird – Steuerzahler müssen dann stattdessen ein Fahrtenbuch führen.

Hintergrund ist der Fall, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Wagen zur privaten Nutzung überlässt. Dann können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, erläutert die Organisation. Weil der Steuerzahler den Firmenwagen in diesem Fall auch für private Zwecke nutzt, muss er diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

Quelle: Kölner Stadt Anzeiger

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