Vorläufigkeit muss begründet werden

Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass Vermerke ungültig sind, wenn sie keine Angaben zum Grund und zum Umfang der Vorläufigkeit enthalten (X R 22/05). Eine Ausnahme sei nur denkbar, wenn das Finanzamt den Betroffenen in einem gesonderten Brief über die Details informiert habe.

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