90 Dollar pro Barrel – na und?

27 Oktober 2007

Studie zu den ökonomischen Folgen hoher Ölpreise
www.handelsblatt.com


Neue globale Inflation

27 Oktober 2007

Die Preise für den täglichen Bedarf sind stark gestiegen, deshalb nehmen Bürger Kaufkraftverlust und gefühlte Inflation viel stärker wahr. Doch nicht nur in Deutschland wird es immer teurer, sondern weltweit. Welche Folgen die Rückkehr der Inflation hat und wer die Verantwortung dafür trägt.

 Für Sie gelesen: hier


Selbstständigen wird das Leben schwer gemacht

24 Oktober 2007
  • Die Zahl der Lohnsteuer-Außenprüfungen wird verdoppelt!
  • Die Umsatzsteuer-Nachschauen sollen ausgeweitet werden.
  • Fehler in Rechnungen führen (nach jetzigen Plänen) zum vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
  • Umkehr der Beweislast bei Steuergestaltungen: Nicht mehr das Finanzamt muss nachweisen, dass Sie gegen das Gesetz handeln. Sie müssen nachweisen, das Sie im Sinne des Gesetzes handeln.
  • Klammheimlich werden Steuerfallen in die Gesetze eingebaut, die Betriebsprüfern Tür und Tor öffnen.

Der Fiskus soll ab sofort noch genauer als bisher hinschauen! Dafür wird die Zahl der Lohnsteuer-Außenprüfungen in den deutschen Unternehmen noch weiter erhöht.

Mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln:
Digitale Betriebsprüfung
Spezielle Prüf-Software
Noch mehr eingesetzte Betriebsprüfer

Das einzige Ziel dieses Maßnahmenpakets: Es soll sicherstellen, dass bei der Lohnsteuer trotz Wirtschaftsbooms noch höhere Mehreinnahmen erzielt werden.

Die Reisekostenabrechnungen werden dabei einen Schwerpunkt der Lohnsteuer-Außenprüfungen bilden. Denn bei diesen Abrechnungen kommt es besonders häufig zu Fehlern und Versäumnissen.

Gehen Sie auf Nummer sicher und nutzen Sie ACC-Office Management.


Unglaublich, aber wahr

24 Oktober 2007

Ab 2008 sollen nach den Vorstellungen des Finanzministers die Betriebsprüfer noch mehr Steuernachzahlungen bei Unternehmen eintreiben als bisher.

Ziel ist hier vor allem, Ihnen den Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsrechnungen zu streichen. Aber auch Ihre Reisekostenabrechnungen und Bewirtungsaufwendungen stehen im Fadenkreuz des Fiskus.

Der Minister: „Wer in Deutschland ein Unternehmen betreibt oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, muss selber wissen, was er tut.“
So unverhohlen hat noch kein Minister Menschen vor der Selbstständigkeit gedroht.
ACC-OFFICE: Da fragt man sich doch wirklich. Wer schafft denn die Arbeitsplätze. Was würde denn der Staat machen ohne die, die den Mut haben eine Firma  zu führen und zu leiten. Bei 90% der Firmen die 70% der Arbeitsplätze schaffen. Poltiker!!!

Mehr noch:

Mit der Unternehmenssteuerreform wird die Gangart noch weiter verschärft:

  • Ansparabschreibungen: verschärft
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: fast vollständig eingedämpft
  • Degressive Abschreibung: gestrichen
  • Mieten, die sie zahlen: Das sind keine Ausgaben mehr, das ist jetzt Gewinn (!!)
  • Leasing- und Kreditraten: Werden jetzt auch zum Betriebsgewinn erklärt

Wichtig ist:
Wenn Sie sich JETZT nicht auf diese Entwicklung vorbereiten, werden Sie als Unternehmer, Geschäftsführer oder als der für die Unternehmens-Steuern verantwortlicher Finanzbuchhalter den Kürzeren ziehen!


Rückenwind für Steuereintreiber

16 Oktober 2007

Angesichts von 5,4 Milliarden Euro, die jährlich als verloren eingestuft werden, treibt der Fiskus Steuerschulden immer entschiedener ein.

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Sagen Sie  hier Ihre Meinung


Kriminalität trifft jede zweite Firma

16 Oktober 2007

Nahezu jede zweite deutsche Firma ist laut einer Studie Opfer von Wirtschaftskriminalität.

Rund die Hälfte der Täter stammt aus den Unternehmen selbst, davon etwa ein Fünftel aus dem gehobenen Management.

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Auch wenn  es nach Eigenlob aussieht- Wir empfehlen  uns selbst, um für mehr Siicherheit zu  sorgen.

ACC-OFFICE


Rechnungsprüfer bemängeln Steuerpraxis

15 Oktober 2007

Der Bundesrechnungshof hat nach einem Magazinbericht die Steuerpraxis in Deutschland kritisiert. Besonders bemängelt wurde die unterschiedliche Auslegung der Vorschriften durch die einzelnen Finanzverwaltungen.

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Datenschutz im Unternehmen

14 Oktober 2007

Verstöße können jetzt noch teurer werden!

Wenn Sie Daten erheben, sollten Sie dies streng nach den Kriterien des Datenschutzes tun. Das macht ein ganz aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg deutlich.

Denn wenn sich der Kunde dann an den Landesdatenschutzbeauftragten wendet, wird dieser in der Regel entsprechende Ermittlungen aufnehmen, um festzustellen, ob tatsächlich Verstöße vorliegen. Ist das der Fall, muss Ihr Unternehmen die Ermittlungskosten tragen (Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 5.7.2007, Az. 1 A 132/05).

Im vorliegenden Fall hatte der Datenschutzbeauftragte des Landes die Anzeige gegen ein kleines Detektivbüro erhalten, dass beim Datensammeln offensichtlich übereifrig war. Da sich der Verdacht bestätigte, wurden dem Unternehmen die Ermittlungskosten in Höhe von 350 € in Rechnung gestellt.

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in den einzelnen Bundesländern lassen sich unter Umständen die Kosten für ihr Tätigwerden erstatten. Deshalb hat dieses Urteil Bedeutung über die Landesgrenzevon Niedersachsen hinaus.


So sichern Sie sich ab

Tätig werden die Aufsichtsbehörden in der Regel auf Beschwerden von Kunden hin. Um hier Ärger und unnötige Kosten von Ihrem Unternehmen abzuwenden, sollten Sie checken, ob der Umgang vor allem mit Kundendaten den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entspricht. In der folgenden Übersicht finden Sie die wichtigsten Regeln zu Kundendaten.

Schnellübersicht: Die wichtigsten Regeln zum Umgang mit Kundendaten

Das ist abhängig von der Art des Geschäfts und des Kaufvertrags (für eine Versicherung müssen andere Daten erhoben werden als für einen Autokauf). In der Regel gelten bei einem normalen Kaufvertrag aber die folgenden Kundendaten als abfragbar: Name und Vorname, Name und Vorname  der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Kunden, Anschrift (bei Lieferung), Telefonnummer, wenn telefonische Absprachen vereinbart sind, Geburtsdatum bei Kauf auf Kredit oder mit Ratenzahlung.

Darüber hinausgehende Daten wie Tel.- und Fax-Nr. sowie E-Mail

Das sind interessante Daten, die Sie gut für spätere Werbe-Aktionen nutzen können – um etwa dem Kunden zusätzliche Angebote zu machen. Doch Vorsicht: Grundsätzlich dürfen Sie ohne explizite Einwilligung nur das abfragen und abspeichern, was für die Abwicklung des konkreten Verkaufs notwendig ist. Deshalb: Sie dürfen solche Daten erheben, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, was mit diesen Daten geschieht.

Verwendung von Kundendaten für Werbeaktionen

Abgefragte und gespeicherte Kundendaten dürfen nur für den ursprünglichen Zweck eingesetzt werden. Beispiel: Wenn Sie eine Telefonnummer abgefragt und gespeichert haben, um einen Liefertermin zu vereinbaren, dann dürfen Sie die Telefonnummer nicht ohne weiteres später für einen Werbeanruf verwenden. Das heißt: Wollen Sie Kundendaten später zu anderen (Werbe-) Zwecken einsetzen, dann müssen Sie Ihre Kunden bei der Abfrage der Daten immer darauf hinweisen, wozu genau die Daten später genutzt werden (§ 4 Abs. 3 BDSG), und der Kunde muss die Möglichkeit haben, der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Bringen Sie dazu auf Bestellscheinen/Internet-Bestellscheinen/Kaufverträgen etc. eine Formulierung wie diese unter, die der Kunde ankreuzen soll:


Ich bin damit einverstanden, dass die Mustermann GmbH meine angegebenen Daten für an mich gerichtete Werbung (z. B. per Post, Telefon und E-Mail) nutzt und ausgesuchten anderen Unternehmen und Institutionen zur Verfügung stellt, die mir von Zeit zu Zeit Informationen und Angebote zukommen lassen. Dieses Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine kurze Nachricht an . . . (Hier Ihre Adresse einfügen.)

Weitergabe von Kundendaten an andere Unternehmen

Oft ist es in Werbeaktionen interessant, eigene Kundenadressen mit anderen Unternehmen, die eine ähnliche Zielgruppe haben, zu tauschen. Dies ist sogar ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden möglich. Voraussetzung ist, dass die Daten nicht als Einzeladresse, sondern „listenmäßig“ weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG). Diese Forderung erfüllen Sie, wenn Sie die Adressen Ihrer Kunden z. B. in Form einer Datenbank-Datei verkaufen oder vermieten. Beachten Sie, dass dabei (ohne Einwilligung des Kunden) nur die folgenden Daten weitergegeben werden dürfen: Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung, Name und Vorname, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr. Zusätzlich darf nur ein einziges weiteres Merkmal weitergegeben werden, das diese Personen als Angehörige einer Personengruppe ausweist. Dieses Merkmal geben Sie schon dadurch, dass die Personen auf Ihrer Liste stehen, also Kunden Ihres Unternehmens sind.

Weitergabe von

Kundendaten an Inkasso-

Unternehmen

Zahlt ein Kunde nicht und wollen Sie den Fall an ein Inkasso-Unternehmen geben, ist das problemlos möglich. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihnen das beauftragte Inkasso-Unternehmen die Einhaltung des Datenschutzes schriftlich zusichert.

 


Betriebsprüfung

14 Oktober 2007

Wann das Finanzamt digitale Daten überprüfen darf, die es eigentlich gar nichts angehen.

Die Finanzverwaltung nutzt mehr und mehr die Möglichkeiten der digitalen Betriebsprüfung. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das Finanzamt digitale Daten von Ihnen erhält, die steuerlich nicht von Bedeutung sind, sollten Sie diese von vornherein von den steuerlich relevanten Daten trennen.

GUTER TIPP: www.acc-office.de

Wie die nachfolgenden Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen, haben Sie später keine Möglichkeit, einzelne Teile aus Ihren Gesamtaufzeichnungen herauszufiltern. Wenn Sie keine Trennung vornehmen (können), hat das Finanzamt Zugriff auf alle digital gespeicherten Daten.

1. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5.2.2007, Az. 16 V3457/06 A
Das Finanzamt darf von Ihnen die vollständige Herausgabe der digitalen Aufzeichnungen von Konten Ihrer Finanzbuchhaltung verlangen. Die Buchführung ist insgesamt zur Feststellung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen geeignet. Ob eventuell einzelne Daten für die Besteuerung ohne Bedeutung sind, spielt keine Rolle. Das Finanzamt hat ohne Einschränkung Zugriff auf alle Konten Ihrer Finanzbuchhaltung.

2. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5.2.2007, Az. 16 V3454/06 A
Haben Sie aufbewahrungspflichtige Dokumente, die ursprünglich in Papierform vorhanden waren, digital gespeichert und nach dem Scannen vernichtet, hat das Finanzamt ein Zugriffsrecht, das keinen Einschränkungen unterliegt. Wenn Sie Ihre digitalen Daten technisch nicht nach steuerlich bedeutsamen und nicht bedeutsamen Dokumenten trennen können, erhält das Finanzamt Zugriff auf den gesamten Datenbestand. Wenn die schriftlichen Originalunterlagen vernichtet sind, braucht sich das Finanzamt nicht mit Ausdrucken zufriedenzugeben, weil es sich um Reproduktionen handelt.

3. BMF: Fragen-und-Antworten- Katalog zum Datenzugriffsrecht (zuletzt geändert zum 1.2.2007)Steuerlich relevante Daten: Es gibt keine allgemein verbindliche Regelung. Was bei dem einen steuerlich relevant ist, muss es bei einem anderen nicht unbedingt sein. Konsequenz ist, dass es immer wieder Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt geben wird. Zu den steuerlich relevanten Daten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung die Kostenstellen, z. B. zur Bewertung von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten.

Freiwillig erstellte digitale Unterlagen:
Wenn Sie steuerlich relevante Daten in digitaler Form führen, hat das Finanzamt ein Zugriffsrecht. Erstellen Sie z. B. Ihre Einnahmen-Überschuss- Rechnung anhand einer einfachen Belegsammlung, muss sich der Betriebsprüfer damit zufriedengeben. Erfassen Sie aber Ihre Daten mit einem Buchführungsprogramm, müssen Sie dem Finanzamt den Zugriff hierauf ermöglichen.

Unsere Empfehlung: Im Zweifel wird das Finanzamt alle von Ihnen gespeicherten digitalen Daten als steuerlich relevant einstufen. Gerade für Sie als Freiberufler oder Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die Datenbestände, die steuerlich relevant sind, von den anderen zu trennen. Sie stellen dann dem Betriebsprüfer nur die aus Ihrer Sicht steuerlich relevanten Daten zur Verfügung.

Ihre Datenbestände sollten keine Querverweise enthalten. Damit beugen Sie vor. Das Finanzamt wird nicht die Vorlage von digitalen Daten verlangen, von deren Existenz es keine Ahnung hat. Es ist also wichtig und richtig, dass Sie für Ihre Buchhaltung einen eigenen PC verwenden, der für keine anderen Zwecke genutzt wird.
Besser Sie nutzen ACC-Office… www.acc-office.de

 


ELENA-Datenbank

14 Oktober 2007

Ab Januar 2009 (zum Teil aber auch erst ab 2011) soll es zu einer weiteren Vereinfachung kommen: Wollen Ihre Mitarbeiter Kindergeld oder andere Leistungen beantragen, dann wird von den Behörden meist eine Verdienstbescheinigung gefordert

Im ELENA-Verfahren ist nun Folgendes vorgesehen: Sie übermitteln elektronisch Angaben über die Arbeitsverdienste Ihrer Arbeitnehmer an eine zentrale Datenbank.

Behörden und Gerichte können die erforderlichen Daten dann einfach dort abrufen

Für Sie bedeutet dies keinerlei Mehraufwand, denn Sie sind ja ohnehin schon zur Ausstellung einer elektronischen Verdienstbescheinigung verpflichtet.

Kommt das ELENA-Verfahren, schicken Sie die elektronische Meldung dann einfach an die zentrale Stelle.